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Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag
Herausgegeben von der Fachgruppe Hotels und verwandte Betriebe im deutschen Hotel- und Gaststättenverband e. V.
(DEHOGA)

§ 1

Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschloßen, sobald die Ferienwohnung bestellt und zugesagt, oder falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereit gestellt worden ist.

§ 2

Der Abschluß des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.

§ 3

Der Vermieter ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung der Ferienwohnung dem Gast Schadensersatz zu leisten.

§ 4

Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistung den vereinbarten Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Vermieter ersparten Aufwendungen. Die Nichterfüllung des Vertrages berechtigt den Vermieter in der Regel, nach Rechtsprechung der Gerichte, bei Ferienwohnungen die unter Punkt I aufgeführten Prozentsätze zu erheben.

§ 5a

Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Ferienwohnungen anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.

§ 5b

Bis zur anderweitigen Vermietung der Ferienwohnung hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu zahlen.

§ 6

Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.

I: Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn

Bei Rücktritt des Reisenden kann der Veranstalter folgende pauschalierte Stornoentschädigung geltend machen:   
Bis zum 45. Tag vor Reiseantritt:  15 % des Reisepreises 
Bis zum 31. Tag vor Reiseantritt:  25 % des Reisepreises 
Bis zum 21. Tag vor Reiseantritt:  50 % des Reisepreises 
Bis zum 11. Tag vor Reiseantritt:  80 % des Reisepreises 
Danach 90 % des Reisepreises (gilt auch bei Nichtantritt und vorzeitiger Abreise!)   


Haftung

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